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Sechstes Kapitel.

Die Herren von Lobberich.

Die ursprünglichen Grundherren von Lobberich waren zweifellos die daselbst ansässigen Herren von Bocholtz, die aber wohl ursprünglich einen anderen Namen geführt zu haben scheinen. Sie gehörten ursprünglich zu den "Dynasten", haben aber vor der Zeit unserer Urkunden diese Qualität durch Verlust der Grundherrlichkeit, (das, was man früher die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Gebot, Verbot Glockenschlag nannte) eingebüßt und scheinen bis dahin einen anderen Namen geführt zu haben. - Erklärlich ist die: 1) weil eine deutsche Grundherrlichkeit stets einen Dynaste gehabt hat und dieser im gegebenen Falle nur das Geschlecht Bocholtz sein kann, weil dieses sich alle Jahrhunderte hindurch im Besitze des Grundeigentums der ganzen Herrlichkeit Lobberich befunden hat, mit der ursprünglich auch die volle Grundherrlichkeit verbunden gewesen sein muß; 2) weil Dynastengeschlechter z.B. die Brempt, die Stecke, zu Zeiten, wo auf Ebenbürtigkeit Gewicht gelegt wurde, aus ihm Frauen genommen haben. - Die Dynasten, damals "nobilis viri" genannt, waren bemüht, durch Heirat, Vertrag, Belehnung, aber auch häufig durch Gewalttaten, ihre Macht zu vergrößern und sich so den Weg zu einer größeren Landeshoheit zu bahnen. Manche von ihnen haben dieses Ziel erreicht, sehr viele aber sind in dem Streben untergegangen, teils indem sie ausstarben, teils indem sie dem Drucke der Großen oder der Zeitumstände unterlagen und eine Stufe abwärts in die Ritterschaft stiegen, d.h. in die Lage der wenigen Grundeigentümer zweiter Art, welche sich trotz des Druckes in ihrem kleinen Grundbesitze frei zu erhalten gewußt hatten. Zu diesem gehörten auch die Herren von Bocholtz zu Lobberich. - Nur bei dieser Annahme scheint es erklärlich, daß ein Geschlecht, welches einer so bedeutenden Grundherrlichkeit und einer an Urkunden nicht armen Gegend ansässig war, in dem 12. Und Anfang des 13. Jahrhunderts (1180 - 1240) unter seinem späteren Namen "von Bocholtz" nicht vorkommt, während doch viel weniger begüterte Geschlechter, sogar häufig namhaft gemacht sind. Der erste Name der "Bocholtz" kann "Hove" gewesen sein, denn unter diesem Namen kommt 1277 Wilhelm de Hove als geldrischer Dynast vor. Der Name "Hove" kann füglich auf Sitz "in dem Hove" zu Lobberich bezogen werden, da er schon 1326 wie auch Burg Bocholtz, schon im Besitze der Familie von Bocholtz war. Unter dem Namen Bocholtz erscheint zuerst urkundlich und wahrscheinlich hierher gehörig Gerhard de Bocholt (1242) im Gefolge des Edelherrn Otto von Wickerode. Mit Sicherheit läßt sich ein zweiter, Heinrich von Bocholtz, hierher zählen, der Stiftsherr zu Utrecht war und 1283 am Tage nach Petri-Kettenfeier starb, denn sein im vorigen Jahrhundert noch vorhandenes Grabmal in der Petri Kirche zu Utrecht hatte, nach den darüber erhaltenen Nachrichten die drei Leopardenköpfe im Wappen, welche auch das Wappenbild der Familie von Bocholtz zu Lobberich waren und auch noch heute im vermehrten Wappen der jetzigen Grafen von Bocholtz vorkommen. Schon vor dem Jahre 1240 waren also die (späteren) Herren von Bocholtz resp. Lobberich nicht mehr im Besitze der Hoheitsrechte.

Während des ganzen Mittelalters blieb fortan in Lobberich der oberste Landesherr im Besitz aller Hoheitsrechte. Auch später haben außer der Familie von Bocholtz, resp. deren Rechtsnachfolger, niemals Andere gewisser Rechte der Krone in unserer Gemeinde sich erfreut. - Als am 16., 17. Und 18. November 1673 die Jurisdiktions - und andere Hoheitsrechte der Herrlichkeit Lobberich öffentlich zum Verkauf ausgestellt wurden, verblieben sie an Gillis Werner von Bocholtz zu Bocholtz, ältesten Sohn des "Rat-Coustumier" in Gelderland, für die Summe von 10,400 "ponden van drooten munten van vlandern" (10,400 Livres) als Letztbietenden. Derselbe erhielt nachdem König Karl II. von Spanien am 27. November 1673 den Verkauf ratificiert hatte, schon im Frühjahr 1674, die Belehnung mit der "Herrlichkeit Lobberich". Schon am 13. Mai 1674 wurden Schuldheiß, Schöffen, Geschworene, Sekretär, Prokurator und Boten ihres Eides, den sie dem Könige, ihrem bisherigen Herrn von Lobberich als Herzog von Geldern geleistet hatten, entbunden und mußten dieselben an diesem Tage dem Egidius Werner von Bocholtz zu Bocholtz als Erbherrn des Dorfes und Kirchspiels Lobberich, Treue und Gehorsam schwören.

Der Ankäufer erhielt zu Lobberich die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit, nebst den damit verbundenen kriminellen und civilen Brüchten und sonstigen Gefällen, ferner das Recht zur Anstellung des Schultheißen, der Schöffen, Geschworenen und des Gerichtsboten, zum Aufgebot zu Diensten, zur Verleihung geistlicher Offizien, zur Beflanzung der öffentlichen Wege und der Gemeinheiten, zur Jagd, Fischerei und zum Vogelfang, sowie den Genuß der Grundzinsen und kleinen Zehnten von allen zu veräußernden Gemeindegründen, nebst sonstigen Servituten und Gerechtssamen, worauf bisher der König Anspruch hatte. Die Regierung behielt sich hierbei ausdrücklich vor: alle Domänen, Aktien und Einkünfte, den Glockenschlag (d. h. das Aufgebot der Eingesessenen zu militärischen Zwecken), die Beden und Lehngebühren, Remissionen von verjährten Verbrechen, Legitimationen, das Verleihungsrecht von Wasser, Wind und Mineralien, die Konfiskationen an Leib und Gut wegen Rebellion und anderer Verbrechen und sonstiger Regalien, welche zur Souveränetät gehören. Dem Ankäufer wurde als Pflicht eingeschärft, die Eingesessenen bei ihren alten Rechten und Privilegien zu halten, sie nicht mit neuen Auflagen und Diensten zu beschweren, gute Aufsicht über die Grenze des Landes zu führen, die Herrlichkeit nicht an ein Kloster, Gotteshaus, noch sonst an eine tote Hand, ferner nicht an Städte oder Feinde des Königs zu verkaufen, gute Justiz zu üben und geeignete Personen anzustellen und sich so zu halten, wie es für einen guten und getreuen Lehnsmann sich gezieme.

Am 20. Juni 1674 setzten zu Roermonde Johann Wilhelm Freiherr von Bocholtz zu Grevenbrock und Orey (aus der Linie Bocholtz zu Broeck Lobberich, welche Linie aus der Linie Bocholtz Ingenhoven stammte) einerseits, - und Egidius Werner, Freiherr von und zu Bocholtz, Sohn Arnolds, andererseits, fest, daß ersterer zu einem Drittel, letzterer zu zwei Dritteln, die von dem Könige von Spanien als Herzog von Geldern - gekaufte Herrlichkeit Lobberich, nämlich die Gerichtsbarkeit, Strafgelder, Dienste und sonstigen Emolumente gemeinschaftliche besitzen wollen, daß dieselbe in dieser Form ein "ewiges Familien Fideikommiß" sein soll und daß diesem der Grundsatz: "nemo cogatur manere in communione" nicht entgegen stehen könne, weil der König beim Verkaufe es so angeordnet habe.

Egidius Werner Freiherr von Bocholtz zu Bocholtz, Herr zu Lobberich, Geheimrat des Fürstentums Geldern, geboren zu Lüttich den 15. Juli 1642, starb unverheiratet zu Roermond, am 9. Oktober 1696. Ihm folgte sein jüngerer Bruder Johann Arnold, Freiherr von und zu Bocholtz, Herr Zu Lobberich, auch als Besitzer der Burg Bocholtz und des Hauses Ingenhoven zu Lobberich. Derselbe war zu Burg Bocholtz am 6. September 1646 geboren, wurde am 7. April 1696 zum Geheimrat des Bistums Lüttich ernannt; als solcher war er auch zur Zeit Gesandter in Rom. Am 12. Und 16. Juni 1701 erhielt er von Roermond aus die zweite und dritte Vorladung des Statthalters der Lehne des Fürstentums Geldern, datiert an "Arnold von Bocholtz, Herr zu Lobberich", zur Mutung der geldernschen Lehne: Haus Bocholtz, Haus Ingenhoven, Merssenshof alias in den Sittardt und zwei Dritteilen der "Herrlichkeit Lobbroeck". Nach seines Bruders Tode (es hatte eine Domherrenstelle in Straßburg inne) heiratete er mit päpstlicher Dispens in seinem 60. Jahre, im Jahre 1705, Anna Maria Amalia von Gymnich zu Blatten. In seiner Eheberedung von 11. November 1705 wurde sein Bruder, Scholaster Eduard Berhard Freiherr von Bocholtz und wenn auch er ohne männliche Nachkommen stirbt, die von Bocholtz zu Störmede (die Vorfahren der jetzigen gräflichen Linien von Bocholtz in Westfalen),als Erben substituiert, jedoch zuerst 3 seiner Geschwister die Leibzucht. (Der Stifter der Linie von Bocholtz zu Störmede war ein Oheim seines Vaters) Wie uns die Eheberedung besagt, hatte er Haus Bocholtz, Haus Ingenhoven und die anderen Bocholtzer Güter, nach seines älteren Bruders, Egidius Werners, Tode, am 12. Resp. 18. Dezember 1696, erhalten. Am 15 November 1706 errichtete er in Köln sein Testament; diese ernennt seinen Bruder Eduard Scholaster und Kanonich zu Aachen und seine beiden Schwestern, die Abtissin zu Vilich und die Stiftsdame zu Köln zu seinen Erben. Nach Errichtung dieses Testamentes entsprossen seiner Ehe 1707, 1708, 1710 und 1711 noch vier Töchter, wovon die beiden ältesten jedoch im Kindesalter starben. Johann Arnold, Freiherr von und zu Bocholtz, Herr zu Lobberich, starb zu Lobberich am 22. August 1711.

Durch Familien-Vertrag zwischen 1714 bis 1718 erklärten sämtliche Mitglieder der Linien von Bocholtz zu Bocholtz und Ingenhoven, darunter auch die Witwe des 1711 gestorbenen Arnold von Bocholtz, ihr sämtliches Vermögen für Fideikommis.

Im Jahre 1718 vermählte sich Anna Maria Amalia, Freiin von Gymnich zu Blatten, Witwe des 1711 verstorbenen Johann Arnold, Freiherr von Bocholtz, Herr zu Lobberich, zum zweiten Male mit Gerhard, Freiherrn von der Reck zu Witten, königl. preuß. Kammerherrn, Hofmarschall des Markgrafen Albercht Friedrich und Hauptmasnn des Johanitter-Ordens. (Eheberedung auf Haus zum Hofe zu Lobberich, vom 16. Juli 1718) Diese Ehe war kinderlos. Freiherr Gerhard von der Reck starb im Augist 1747, seine Gattin, die frühere Witwe von Bocholtz, wenige Wochen eher, am 11 Juli 1747. Wenden wir uns jetzt wieder dem Ankäufer des einen Drittels der "Herrlichkeit Lobberich" zu.

Johann Wilhelm von Bocholtz zu Orey-Grevenbrock, geboren den 21. Oktober 1599, heiratete 1627 seine im dritten Grade Verwandte Anna von Hoensbrock-Ostham, Tochter von Hermann und Anna von Bocholtz-Grevenbrock. (beide entstammen der Linie von Bocholtz zu Broeck-Lobberich) Johann Wilhelm von Bocholtz zu Orey kaufte mit seinem entfernten Verwandten Egidius Werner von Bocholtz zu Bocholtz (Lobberich) 1673 vom Könige von Spanien die Herrlichkeit Lobberich. (Johann Wilhelm von Bocholtz-Orey war im siebenten Grade verwandt mit Johann von Bocholtz-Bocholtz, gestorben 1623, dem Großvater des Egidius Werner von Bocholtz-Bocholtz) Durch Vertrag vom 20. Juni 1674 setzten beide Käufer fest, daß Johann Wilhelm ein Drittel und Egidius Werner zwei Drittel der vom König von Spanien als Herzog von Geldern gekauften Herrlichkeit Lobberich haben soll, und daß diese in dieser Form "ein ewiges Fideikommiß" sein soll. Johann Wilhelm von Bocholtz-Orey starb 1682 und hinterließ fünf Kinder.

Seine Kinder und Enkelin (?): Cäcilia Katharina, geborene Freiin von Bocholtz, verheiratete Marquise von Honsbroeck auf dem "Hause Horst" (bei Venlo) deren Schwester Isabella Theresia, Freiin von Bocholtz, verheiratete Gräfin von Lanoy und deren beider Nichte, die verwittwete Freiin von Hochsteden-Heyden, verkauften im Frühjahr 1717 für 10000 Patakon, das "Haus Broock" (zu Lobberich) und das eine Drittel der Herrlichkeit Lobberich, an Anna Maria Amalia, geborene von Gymnich zu Blatten, Witwe des 1711 gestorbenen Johann Arnold, Baron von Bocholtz-Bocholtz zu Lobberich, welche bereits am 12. Oktober 1719 mit dem Drittel der Herrlichkeit Lobberich belehnt wurde.

Nach dieser etwa nötigen Abschweifung müssen wir uns wiederum der Lobbericher Linie von Bocholtz zuwenden.

Eduard Bernard, Freiherr von und zu Bocholtz, Herr zu Lobberich, Kanonikus und Scholaster an der Kollegiatkirche zu Aachen, war geboren zu Burg Bocholtz (Lobberich) am 2. Oktober 1649. In dem Familienvertrage aus den Jahren 1715 - 1717 war bestimmt, daß der Kanonikus und Scholaster von Bocholtz sämtliche Titel, auch die der Häuser, genießen soll, dagegen soll die Witwe des 1711 gestorbenen Arnold von Bocholtz (des Bruders des Eduard Bernard) alle Güter, wie sie dieselbe jetzt besitzt nebst der Jurisdiktion ruhig, wie bisher, weiter behalten. Am 9. Juli 1715 wurde der Kanonikus und Scholaster Eduard Bernard Freiherr von Bocholtz, weil es eines Auges beraubt und über 60 Jahre alt war, vom Kurfürsten Jos. Clemens von Köln, von gewissen geistlichen Amtshandlungen dispendiert. Am 22. Dezember 1722 errichtete er sein Testament, dem er am 15. März 1726 und am 22. März 1726 noch die Kodizille zufügte; außerdem ernannte er am 13. August 1722 den ältesten Sohn seines entfernten Verwandten erster Ehe, des Freiherrn Jobst Arnold Christoph von Bocholtz zu Störmede in Westfalen, zum Erben des Fideikommiß zu Lobberich, unter der Bestimmung, daß er sich allen Fleißes bemühe, eine der beiden Töchter seines verstorbenen Bruders Arnold zur Gemahlin zu erhalten, da mit ihm der Mannesstamm der Lobbericher Linie zu Bocholtz und zum Hove erlösche. (Die Verwandtschaft zwischen dem Scholaster Eduard Bernard von Bocholtz und dem Sohne Caspar Arnold Joseph vonBocholtz zu Störmede war folgendermaßen: Der Scholaster von Bocholtz entstammte der Linie zu Bocholtz-Lobberich und der Sohn zu Störmede der Bocholtz-Ingenhovener (Lobbericher) Linie; Eduard Bernard und der Vater des projetierten Erben resp. Bräutigams, standen im vierzehnten Grade der Verwandtschaft) Trotz alledem gelang es nicht, die Stammgüter der Freiherrlichen Familie von Bocholtzzu erhalten. A.M.A. von Gymnich, der Witwe Johann Arnold von Bocholtz, die sich 1718 mit dem Freiherrn von der Reck von neuem verheiratete, verweigerten ihre beiden Töchter die Herausgabe des Fideikommiß-Vermögens. Caspar Arnold Joseph Freiherr von Bocholtz zu Störmede in Westfalen, als Testamentserbe, konnte weder die Hand einer der beiden Erbtöchter des Johann Arnold von Bocholtz gewinnen, was sein Erblasser gewünscht, noch auf gerichtlichem Wege in den Besitz des Fideikommisses gelangen. Der Prozeß, der 1726 begann, zog sich in die Länge, bis durch die Aufhebung des Reichskammergerichts seine Fortführung unmöglich gemacht wurde. Dann hoben die französischen Gesetze alle Fideikommisse auf und der Anspruch erlosch im Gedächnisse. (Der schon mehrfach erwähnte Testamentserbe Caspar Arnold Freiherr von und zu Bocholtz zu Störmede, nennt sich noch in seinen beiden Eheberedungen von 1733 und 1742 Herr zu Lobberich, während sein Sohn in seiner Eheberedung 1767 diesen Titel nicht mehr aufführt) Eduard Bernard, Freiherr von und zu Bocholtz, Kanonikus und Scholaster, Herr zu Lobberich, der letzte männliche Sprosse der Bocholtz-Lobbericher Linie, starb im 77. Lebensjahre, auf seinem Rittergute Plittersdorf bei Königswinter am Rhein, am 23. März 1726 und wurde, seinem letzten Willen gemäß, in der Kapelle zu Plittersdorf, neben dem von ihm gestiftete nördlichen Seitenaltare, zur letzten Ruge gebettet.

Nunmehr war A. M. Amalia, geborene Freiin von Gymnich zu Blatten, ehemals Witwe des FreiherrnJohann Arnold von Bocholtz und jetzige Ehefrau des Freihernn Gerhard von der Reck, in den Besitz des Jurisdiktion der ganzen Herrlichkeit Lobberich gelangt, da sie 1717 das eine Drittel gekauft und jetzt, - wenn auch auf zweifelhafte Weise - die anderen zwei Drittel ihr zugefallen waren. Mit dem gekauften Drittel war sie bereits 1719 belehnt, mit den andern zwei Drittel wurde sie am 21. Oktober 1743 belehnt. Sie starb am 11. Juli 1747, ihr Gatte im August 1747.

Am 17. Juni 1748 wurden die Güter der Eheleute Johann Arnold, Freiherrn von Bocholtz und Anna Maria Amalie, Freiin von Gymnich, von deren beiden Erbtöchtern Maria Margaretha und Anna Franziska,Freiinnen von Bocholtz, resp. Deren Ehegatten, geteilt. In dieser Teilung wurde vereinbart, daß die ganze Herrlichkeit Lobberich, d. h. die hohe, mittlere und niedrige Jurisdiktion, mit allen ihren Rechten und Einkünften, unter den teilenden Parteien noch gemeinschaftlich bleiben sollte. Gemeinschaftlich ist dieselbe auch bis zur Aufhebung der Feudal-Rechte durch die Franzosen geblieben. Die Herren von Lobberich von 1748 bis zur Aufhebung der Feudalrechte, 1798, waren:

Einerseits:

Maria Margaretha, Freiin von und zu Bocholtz, geboren zu Lobberich, den 12. Oktober 1710, gestorben zu Düsseldorf, den 3. November 1786; sie heiratete am 6. Januar 1739 Wilhelm Ludwig Joseph, Freiherrn von Mirbach, Herr zu Harff (Wappen: ein Hirschgeweih), gestorben am 3. November 1777;

deren Sohn:

Gerhard Johann Wilhelm Joseph, Freiherr von Mirbach, Herr zu Herff, geboren den 12. Oktober 1739, gestorben den 5. Februar 1794;

dessen Sohn:

Johann Wilhelm Joseph, Graf von Mirbach zu Harff, geboren zu Düsseldorf, den 3. Februar 1784, gestorben zu Dresden den 23. Dezember 1849. Unter ihm wurden 1798 die Feudalrechte aufgehoben; i. J. 1840 wurde er vom Könige Friedrich Wilhelm IV. von Preußen in den Grafenstand erhoben.

Andererseits:

Anna Franziska, Freiin von und zu Bocholtz, (Schwester der obigen) geboren zu Lobberich, den 21. November 1711, - 3 Monate nach ihres Vaters Tode, - gestorben zum Limbrecht, den 5. Mai 1787; - sie heiratete am 3. Oktober 1729 Adrian Constantin, Freiherr von Bentinck, (Wappen: in bleuem Felde ein stechendes, silbernes Ankerkreuz) geboren 1699, gestorben zu Düsseldorf, den 6. Februar 1779. Für Maria Margaretha und Anna Franziska, Freiinnen von Bocholtz zu Lobberich wurde am 26. Januar 1775 Wilhelm Ludwig, Freiherr von Mirbach, Oberamtmann zu Wassenberg (ein weiterer Sohn der Maria Margaretha aus ihrer Ehe mit Freiherrn von Mirbach) als "Hulder" mit den Zweidritteln der Herrlichkeit Lobberich belehnt.

Der Sohn der Anna Franziska von Bocholtz aus ihrer Ehe mit Freiherrn Bentinck:

Maximilian Joseph Hyacinth Alexander Freiherr von Bentinck, Herr zu Lobberich, geboren zum Limbrecht den 10. November 1749, gestorben im 82. Lebensjahre zu Düsseldorf am 2. April 1831. Unter ihm wurden die Feudalrechte aufgehoben.

Weitere Belehnungen fanden nicht statt, weil die Franzosen am Ende des 18. Jahrhunderts mit allen Feudalrechten "tabula rasa" machten. Ein Dekret vom 26. März 1798 hob nämlich alle Feudalrechte auf und verlor hierdurch der Adel alle bisherigen gutsherrlichen Rechte, als Gerichtsbarkeit, Zehnte, Jagd, Dienste und dergleichen mehr.


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